Feinstaub.ch

Gesetze

Gesetzlich verankert ist die Luftreinhaltung im Bundesgesetz über den Umweltschutz USG vom 7. Oktober 1983.

Der Zweckartikel 1 des USG (Stand 1. Januar 2021) hält fest, dass Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, die Biodiversität und die Fruchtbarkeit des Bodens vorsorglich zu schützen sind – Luft gehört da natürlich auch dazu.

Die Luftreinhalte-Verordnung LRV vom 16. Dezember 1985 (Stand 1. April 2020) regelt den Schutz vor Luftverunreinigungen, die vorsorgliche Emissionsbegrenzung, die Abfallverbrennung im Freien, die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe, die Immissionsgrenzwerte und das Vorgehen im Fall einer Grenzwertüberschreitung.

Mit der Revision der Luftreinhalteverordnung vom 11. April 2018 hat der Bundesrat einen neuen Immissionsgrenzwert für PM2.5 festgelegt. Der Grenzwert, der den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation entspricht, ist auf einen Jahresmittelwert von 10 Mikrogramm pro Kubikmeter festgelegt und ergänzt die bestehenden Grenzwerte für PM10

Internationale Vereinbarungen

Am 13. Dezember 2005 trat das Protokoll von Göteborg in Kraft, welches auch von der Schweiz ratifiziert worden ist. Dieses legt neue Reduktionsziele für die Emissionen verschiedener Luftschadstoffe in Europa, den Vereinigten Staaten und Kanada fest. Die Verpflichtungen des Protokolls sollen in der Schweiz durch den konsequenten Vollzug der geltenden Gesetzgebung im Bereich der Luftreinhaltung erreicht werden. Die Umsetzung des Übereinkommens in Europa wirkt sich für die Schweiz positiv aus. Die Reduktion der grenzüberschreitenden Emissionen von Schwefeldioxid, Stickoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen soll zu einem Rückgang von Sommersmog und Luftverschmutzung durch Feinstaub führen.

Mehr Informationen zur internationalen Luftreinhaltung beim Bundesamt für Umwelt BAFU.