Zuständigkeiten
Je nach Aufgabengebiet liegen die Zuständigkeiten in der Luftreinhaltung beim Bund, den Kantonen oder den Gemeinden.
Der Bund ist für folgende Massnahmen zuständig:
- Erarbeitung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), welche Emissionsgrenzwerte für stationäre Schadstoffquellen sowie Immissionsgrenzwerte (Kriterien für die Luftqualität) vorschreibt
- Abgasvorschriften für alle Arten von Motorfahrzeugen
- Verschärfung der Abgasnormen (EURO-Normen) im Einklang mit der Europäischen Union
- Empfehlung, auf Fahrzeuge und Maschinen mit Zweitaktmotoren zu verzichten, da diese bedeutende Mengen an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) ausstossen
- Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)
- Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene
- Senkung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten auf Strassen (ausserorts) und Autobahnen (80 bzw. 120 km/h)
Die Zuständigkeiten der Kantone sehen wie folgt aus:
- Konsequenter Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung
- Kontrolle der Rückhalteeinrichtungen für Benzindämpfe
- Umweltorientierte Verkehrspolitik und Senkung der Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Strassenabschnitten
- Förderung der VOC- und Stickoxid-Reduktion in kantonalen Betrieben
- Prüfung von Förderungsmassnahmen für Elektrofahrzeuge
- Erarbeitung von Massnahmenplänen
Auch die Gemeinden können eine umweltorientierte Verkehrspolitik betreiben. Dazu stehen ihnen unter anderem folgende Instrumente zur Verfügung:
- Parkraumbewirtschaftung
- Priorität für den öffentlichen Verkehr
- Förderung des Langsamverkehrs (Fussgänger, Fahrräder)
- Förderung der VOC-Reduktion in Betrieben auf Gemeindegebiet
- Umweltorientierte Beschaffung (lösemittelarme Produkte, schadstoffarme Fahrzeuge)
In den meisten Kantonen wurde auch die Kontrolle der kleinen Holzfeuerungen (Schwedenöfen, Cheminées etc.) den Gemeinden übertragen. Die Kontrolle wird durch geschultes Personal durchgeführt.